§ 37 SG – Voraussetzung der Berufung
- 1.
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2.
- Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3.
- die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
- 4.
- keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGSoldatengesetz
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Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 1. – Begründung des Dienstverhältnisses
- § 41 – Form der Begründung und der Umwandlung
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Dritter Abschnitt – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement · 3. – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026