§ 36 SG – Seelsorge

Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;

zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026