§ 20 SchwarzArbG – Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
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Abschnitt 6 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 17 – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
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AÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetz
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- § 17a – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
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MiLoGMindestlohngesetz
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Abschnitt 3 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 15 – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwarzArbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026