§ 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AÜG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Juni 2026