§ 14 SchwarzArbG – Ermittlungsbefugnisse
- 1.
- das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit gestanden haben und
- 3.
- dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung eingesetzt waren.
(2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren durchführen.
(4) § 5 Absatz 3 gilt im Ermittlungsverfahren entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
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Abschnitt 6 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 17 – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
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AÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetz
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- § 17a – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
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MiLoGMindestlohngesetz
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Abschnitt 3 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 15 – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwarzArbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026