§ 19 SchwarzArbG – Löschung
Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch
- 1.
- ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
- 2.
- fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
- a)
- ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder
- b)
- ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung beglichen oder vollstreckt wurde,
- 3.
- zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
- a)
- die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
- b)
- die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
- c)
- das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder
- 4.
- ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
- a)
- der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder
- b)
- der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
-
4. Abschnitt – Bundesamt für Logistik und Mobilität
- § 12 – Befugnisse
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwarzArbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026