§ 18 SchwarzArbG – Auskunft an die betroffene Person

Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwarzArbG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026