§ 46 PBefG – Formen des Gelegenheitsverkehrs
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.
(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 2 – Prüfungen
- § 2 – Prüfungsaufgaben
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StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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C. – Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- Anlage XIII – (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026