§ 42a PBefG – Personenfernverkehr
Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
- 1.
- der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
- 2.
- zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.
- 1.
- kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder
- 2.
- das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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I. – Allgemeine Vorschriften
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II. – Genehmigung
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III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten · E. – Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
- § 46 – Formen des Gelegenheitsverkehrs
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 3 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) · Kapitel 13 – Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
- § 230 – Nah- und Fernverkehr
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026