§ 43 PBefG – Sonderformen des Linienverkehrs

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4.
Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;

zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026