§ 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- 1.
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2.
- als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
- 3.
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 4.
- als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
- 5.
- als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
- 1.
- im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
- 2.
- im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a – Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
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… Achter Abschnitt – Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
- § 88 – Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
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… Zehnter Abschnitt – Kosten · I. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 – Gebühren und Auslagen
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Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten · Vierter Abschnitt – Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 1 – Bußgeldvorschriften
-
… Abschnitt 3 – Bußgeldverfahren
- § 82 – Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
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Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber · Unterabschnitt 2 – Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 – Zwingende Ausschlussgründe
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Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 – Bußgeldvorschriften
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… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n – Bußgeldvorschriften
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… Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n – Bußgeldvorschriften
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KWGKreditwesengesetz
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 – Bußgeldvorschriften
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BSIGBSI-Gesetz
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Teil 8 – Bußgeldvorschriften
- § 65 – Bußgeldvorschriften
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DDGDigitale-Dienste-Gesetz
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Teil 8 – Bußgeldvorschriften
- § 33 – Bußgeldvorschriften
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GEGGebäudeenergiegesetz
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Teil 8 – Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
- § 108 – Bußgeldvorschriften
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GewOGewerbeordnung
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Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 147c – Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
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HinSchGHinweisgeberschutzgesetz
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Abschnitt 5 – Sanktionen
- § 40 – Bußgeldvorschriften
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JuSchGJugendschutzgesetz
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Abschnitt 6 – Ahndung von Verstößen
- § 28 – Bußgeldvorschriften
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LkSGLieferkettensorgfaltspflichtengesetz
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Abschnitt 6 – Zwangsgeld und Bußgeld
- § 24 – Bußgeldvorschriften
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PartGParteiengesetz
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Sechster Abschnitt – Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 31e – Bußgeldvorschriften
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StPOStrafprozeßordnung
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Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens · Vierter Abschnitt – Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 444 – Verfahren
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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III. – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 24 – Bußgeldvorschriften
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 13 – Bußgeldvorschriften
- § 228 – Bußgeldvorschriften
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UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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Kapitel 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 – Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026