§ 123 UmwG – Arten der Spaltung
- 1.
- zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
- 2.
- zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
- 1.
- zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
- 2.
- zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
- 1.
- zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
- 2.
- zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Drittes Buch – Spaltung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 143 – Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung
-
Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung
- § 320 – Grenzüberschreitende Spaltung
-
-
KStGKörperschaftsteuergesetz
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Sechster Teil – Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 113b – Rechtsnachfolger
-
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 3 – Verfahren · Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 1 – Bußgeldvorschriften
- § 81a – Geldbußen gegen Unternehmen
-
-
OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
-
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Sechster Abschnitt – Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 – Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
-
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
-
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit · Erster Unterabschnitt – Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 89b – Rechtsnachfolger
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024