§ 444 StPO – Verfahren
(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 424 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 435, 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 sinngemäß. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Drittes Buch – Rechtsmittel · Vierter Abschnitt – Revision
- § 350 – Revisionshauptverhandlung
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Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Zweiter Abschnitt – Kosten des Verfahrens
- § 467a – Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
- § 469 – Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
- § 470 – Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
- § 473 – Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung
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AOAbgabenordnung
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Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren · Dritter Abschnitt – Strafverfahren · 2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren · II. – Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
- § 401 – Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Achter Abschnitt – Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
- § 88 – Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
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SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 4 – Ermittlungen
- § 14b – Rechte und Pflichten bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026