§ 3 LadSchlG – Allgemeine Ladenschlusszeiten
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
- 1.
- an Sonn- und Feiertagen,
- 2.
- montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
- 3.
- am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
LadSchlGGesetz über den Ladenschluss
-
Zweiter Abschnitt – Ladenschlusszeiten
- § 4 – Apotheken
- § 5 – Zeitungen und Zeitschriften
- § 6 – Tankstellen
- § 8 – Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
- § 9 – Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen
- § 10 – Kur- und Erholungsorte
- § 11 – Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
- § 12 – Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
- § 14 – Weitere Verkaufssonntage
- § 15 – Sonntagsverkauf am 24. Dezember
-
Dritter Abschnitt – Besonderer Schutz der Arbeitnehmer
- § 17 – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
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Vierter Abschnitt – Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr
-
Fünfter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes
- § 23 – Ausnahmen im öffentlichen Interesse
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Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 24 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;
zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026