§ 5 LadSchlG – Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LadSchlGGesetz über den Ladenschluss
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Dritter Abschnitt – Besonderer Schutz der Arbeitnehmer
- § 17 – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;
zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026