§ 6 LadSchlG – Tankstellen

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;

zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026