§ 11 LadSchlG – Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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LadSchlGGesetz über den Ladenschluss
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Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 24 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;
zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026