§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
- 1.
- im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
- 2.
- Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
- 1.
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- 2.
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a)
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b)
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- c)
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- d)
- einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
- aa)
- ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- bb)
- ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- cc)
- einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- dd)
- eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
- ee)
- einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- ff)
- einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
- gg)
- einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
- hh)
- einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
- 1.
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
- 2.
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
- 3.
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
- 1.
- der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- 2.
- der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Fußnoten
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
37
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
II. – Einkommen · 1. – Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
-
… 2. – Steuerfreie Einnahmen
-
… 5. – Sonderausgaben
-
… 8. – Die einzelnen Einkunftsarten · h) – Gemeinsame Vorschriften
- § 24b – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
-
IV. – Tarif
-
V. – Steuerermäßigungen · 2. – Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft · 2a. – Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
-
VI. – Steuererhebung · 1. – Erhebung der Einkommensteuer
- § 37 – Einkommensteuer-Vorauszahlung
-
… 2. – Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
-
VIII. – Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 – Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
-
IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
-
X. – Kindergeld
-
-
BBesGBundesbesoldungsgesetz
-
BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
-
WoFGWohnraumförderungsgesetz
-
5. VermBGFünftes Vermögensbildungsgesetz
-
- § 3 – Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber, Kennzeichnungs-, Bestätigungs- und Mitteilungspflichten
-
-
AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
Dritter Abschnitt – Leistungen
- § 13b – Erlass und Stundung
-
-
AltZertGAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
-
- § 1 – Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag
-
-
BKGGBundeskindergeldgesetz
-
Erster Abschnitt – Leistungen
- § 6 – Höhe des Kindergeldes
-
-
IntVIntegrationskursverordnung
-
Abschnitt 2 – Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren
- § 9 – Kostenbeitrag
-
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld · Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld · Vierter Unterabschnitt – Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 149 – Grundsatz
-
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Neunter Abschnitt – Zuzahlungen, Belastungsgrenze
- § 62 – Belastungsgrenze
-
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten · Dritter Titel – Renten wegen Todes
- § 48 – Waisenrente
-
-
SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
-
Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Zweiter Abschnitt – Renten, Beihilfen, Abfindungen · Zweiter Unterabschnitt – Leistungen an Hinterbliebene
- § 67 – Voraussetzungen der Waisenrente
-
-
SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 66 – Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
-
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 2 – Entschädigungstatbestände · Unterabschnitt 1 – Gewalttaten
- § 15 – Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026