§ 67 SGB 7 – Voraussetzungen der Waisenrente
- 1.
- Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
- 2.
- Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
- 1.
- Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
- 2.
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
- 1.
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2.
- bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
- a)
- sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
- b)
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
- c)
- einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
- d)
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
-
Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Dritter Abschnitt – Jahresarbeitsverdienst · Dritter Unterabschnitt – Neufestsetzung
- § 91 – Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung
-
Zehntes Kapitel – Übergangsrecht
- § 218g – Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 7, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026