§ 5 BFDG – Anderer Dienst im Ausland

Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170

Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024