§ 6 BKGG – Höhe des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.
(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.
(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BKGGBundeskindergeldgesetz
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Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 20 – Anwendungsvorschrift
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 72 – Einkommensanrechnung
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UhVorschGUnterhaltsvorschussgesetz
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- § 2 – Umfang der Unterhaltsleistung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BKGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026