Anlage 5 ElektroG – (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1157)

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes
2.
abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
3.
bewirtschaftete Altgeräte
a)
Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)
b)
Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)
4.
technische und personelle Ausstattung des Standortes
a)
Prüf- und Arbeitsplätze
b)
Anlagentechnik
c)
personelle Ausstattung
5.
Verfahrensablauf
a)
Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmen
b)
Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen
c)
Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen Abläufe
Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286

Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026