§ 17a ElektroG – Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
- 1.
- hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten und
- 2.
- darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch den Endnutzer kein Entgelt erheben.
(2) Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern der Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rahmen der Rücknahme auch eine Abholleistung beim privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leistung ein Entgelt verlangen.
(3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
-
Abschnitt 5 – Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
- § 30 – Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
-
Abschnitt 6 – Gemeinsame Stelle
- § 32 – Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
-
Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen
- Anlage 5 – (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026