§ 12 ElektroG – Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
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Abschnitt 3 – Sammlung und Rücknahme · Unterabschnitt 1 – Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten
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Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen
- § 45 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026