§ 12 ElektroG – Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten

Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286

Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026