§ 11 ElektroG – Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
weiter gehende Anforderungen an die Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, und
2.
Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben, die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten,
festzulegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286

Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026