§ 24 ElektroG – Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die näheren Anforderungen an die Prüfung nach § 20 Absatz 1 durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber, Hersteller, deren Bevollmächtigte und Behandlungsanlagen,
- 2.
- weiter gehende Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, einschließlich der Verwertung, des Recyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, sowie Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- 3.
- die näheren Anforderungen an den Nachweis nach § 22 Absatz 5 Nummer 2, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die vorgenommene Behandlung den Anforderungen nach § 20 gleichwertig ist, und
- 4.
- zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften bezüglich Verbringungen und einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Anlage 6 Nummer 2
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026