§ 21 EEG 2023 – Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
- 1.
- Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1,
- 2.
- Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null,
- 3.
- Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz für den gesamten Kalendermonat auf null, oder
- 4.
- Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 4.
- 1.
- müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der
- a)
- nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
- b)
- durch ein Netz durchgeleitet wird, und
- 2.
- dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.
- 1.
- innerhalb dieses Gebäudes, dieser Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und
- 2.
- ohne Durchleitung durch ein Netz.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.
Fußnoten
(+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 24 +++)
(+++ § 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 21b Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Begriffsbestimmungen
-
Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 1 – Arten des Zahlungsanspruchs
-
… Abschnitt 2 – Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
-
… Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 1 – Anzulegende Werte
- § 48a – Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
-
… Abschnitt 5 – Rechtsfolgen und Strafen
-
Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 100 – Übergangsbestimmungen
-
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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KStGKörperschaftsteuergesetz
-
Erster Teil – Steuerpflicht
- § 5 – Befreiungen
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-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 4 – Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
- § 29 – Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026