§ 25 EEG 2023 – Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen.
Fußnoten
(+++ § 25 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 25 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 4, Abs. 5 iVm Abs. 4 +++)
(+++ § 25 Abs. 2 Nr. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 5 +++)
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 2 – Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
- § 22a – Pilotwindenergieanlagen an Land
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… Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 2 – Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
- § 36i – Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
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… Unterabschnitt 4 – Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
- § 38g – Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments
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… Unterabschnitt 5 – Ausschreibungen für Biomasseanlagen
- § 39h – Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
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… Unterabschnitt 6 – Ausschreibungen für Biomethananlagen
- § 39j – Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
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… Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 1 – Anzulegende Werte
- § 48 – Solare Strahlungsenergie
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88 – Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
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… Abschnitt 2 – Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
- § 99 – Erfahrungsbericht
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… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 100 – Übergangsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026