§ 20 EEG 2023 – Marktprämie
- 1.
- der Strom direkt vermarktet wird,
- 2.
- der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, und
- 3.
- der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:
- a)
- Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
- b)
- Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
Fußnoten
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 20 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 1 – Arten des Zahlungsanspruchs
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Teil 4 – Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
- § 58 – Weitere Bestimmungen
-
Teil 5 – Transparenz · Abschnitt 2 – Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
- § 79a – Regionalnachweise
-
Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
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… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 100 – Übergangsbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026