§ 23b EEG 2023 – Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 100 – Übergangsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026