§ 48 ZKG – Verwaltungsverfahren
(1) Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesanstalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten beantragen, wenn dieser
- 1.
- den Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnt,
- 2.
- über den Antrag nach Nummer 1 nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dessen Eingang entscheidet oder
- 3.
- ein Basiskonto nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags eröffnet.
(2) Die Beantragung eines Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
- 1.
- der Berechtigte wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe bereits eine Klage gegen den Verpflichteten vor den ordentlichen Gerichten erhoben hat und diese Klage noch anhängig ist oder rechtskräftig über sie entschieden wurde oder
- 2.
- wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe ein Verfahren vor der nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist.
(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten schriftlich oder elektronisch den Eingang des Antrags auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZKGZahlungskontengesetz
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Abschnitt 5 – Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen · Unterabschnitt 2 – Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
- § 34 – Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
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Abschnitt 6 – Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
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Abschnitt 7 – Sanktionen
- Anlage 4 – (zu § 34 Absatz 4 Satz 3) Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026