§ 47 ZKG – Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert die nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht mehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum Abruf bereitzuhalten.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZKGZahlungskontengesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Begriffsbestimmungen
-
Abschnitt 2 – Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten · Unterabschnitt 1 – Informationspflichten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026