§ 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
- 1.
- die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
- 2.
- die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
- 3.
- die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
- 1.
- die erbbauberechtigte Person,
- 2.
- die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und
- 3.
- die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.
(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt.
- 1.
- ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,
- 2.
- einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
- 3.
- ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
- 4.
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,
- 5.
- die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
- 6.
- auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WoGGWohngeldgesetz
-
Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes · Kapitel 2 – Haushaltsmitglieder
- § 5 – Haushaltsmitglieder
-
… Kapitel 3 – Miete und Belastung
-
… Kapitel 4 – Einkommen
- § 14 – Jahreseinkommen
-
Teil 4 – Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
-
Teil 6 – Wohngeldstatistik
- § 35 – Erhebungs- und Hilfsmerkmale
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026