§ 17 AufenthG – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
- 1.
- er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- 3.
- er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
- 4.
- er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
- 1.
- er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
- 2.
- der Lebensunterhalt gesichert ist.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 19f – Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 71 – Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
-
Kapitel 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 – Bußgeldvorschriften
-
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 3 – Visumverfahren
- § 31 – Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
-
-
StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
-
WoGGWohngeldgesetz
-
Teil 1 – Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 – Wohngeldberechtigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026