§ 19e AufenthG – Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
- 1.
- eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,
- 2.
- Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes und über die Dienstzeiten des Ausländers,
- 3.
- Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Ausländers,
- 4.
- Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unterkunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur Verfügung steht, und
- 5.
- Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durchführen kann.
(2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für die vereinbarte Dauer der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 19f – Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
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… Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 – Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 – Widerruf
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 4 – Datenschutz
- § 91d – Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 4 – Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 39 – Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
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Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 – Muster der Aufenthaltstitel
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BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Abschnitt 1 – Elterngeld
- § 1 – Berechtigte
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BKGGBundeskindergeldgesetz
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Erster Abschnitt – Leistungen
- § 1 – Anspruchsberechtigte
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EStGEinkommensteuergesetz
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X. – Kindergeld
- § 62 – Anspruchsberechtigte
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StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
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UhVorschGUnterhaltsvorschussgesetz
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- § 1 – Berechtigte
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WoGGWohngeldgesetz
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Teil 1 – Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 – Wohngeldberechtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026