§ 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
- 1.
- die Aufstellung einer Hausordnung,
- 2.
- die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
- 3.
- die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
- 4.
- die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
- 5.
- die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
- 6.
- die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Fußnoten
(+++ § 19 Abs. 2 Nr. 6: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 F. 2020-10-22 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WEGWohnungseigentumsgesetz
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Teil 1 – Wohnungseigentum · Abschnitt 3 – Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
-
… Abschnitt 4 – Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 28 – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
-
Teil 4 – Ergänzende Bestimmungen
- § 48 – Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026