§ 25 WEG – Beschlussfassung
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WEGWohnungseigentumsgesetz
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Teil 1 – Wohnungseigentum · Abschnitt 4 – Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 19 – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026