§ 18 WEG – Verwaltung und Benutzung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
- 1.
- eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
- 2.
- eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WEGWohnungseigentumsgesetz
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Teil 1 – Wohnungseigentum · Abschnitt 3 – Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026