§ 5 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine

(1) Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der Verein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Vergütung in entsprechender Anwendung von § 3 zu bewilligen. Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt, ist ihm eine Vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu bewilligen. Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 oder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

(2) Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VBVG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025