§ 4 VBVG – Aufwendungsersatz des Vormunds

(1) Für seine anlässlich der Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufsvormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

(2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund anstelle der Vergütung nach § 1 Absatz 3 als Aufwendung Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

Fußnoten

(+++ § 4 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VBVG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025