§ 3 VBVG – Stundensatz des Vormunds
- 1.
- auf 33 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
- 2.
- auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Angelegenheiten dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VBVGVormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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Abschnitt 1 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds
- § 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine
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Abschnitt 2 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
- § 11 – Sonderfälle der Betreuung
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Abschnitt 3 – Sondervorschriften
- § 16 – Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
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Abschnitt 4 – Schlussvorschriften
- § 18 – Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren in Betreuungssachen
- § 277 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VBVG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025