§ 5 TDDDG – Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
(1) Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nr 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
(2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
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Teil 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
- § 27 – Strafvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TDDDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026