§ 27 TDDDG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder
3.
entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TDDDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026