§ 4 TDDDG – Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TDDDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026