§ 6 StVollzG – Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen
(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
(2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.
(3) Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen erörtert.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Zweiter Titel – Planung des Vollzuges
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… Dritter Titel – Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
- § 17 – Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
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Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Achter Titel – Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
- § 199 – Übergangsfassungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026