§ 17 StVollzG – Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
- 1.
- wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
- 2.
- wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
- 3.
- wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
- 4.
- wenn der Gefangene zustimmt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Erster Titel – Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
- § 168 – Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
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… Zweiter Titel – Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
- § 172 – Unterbringung
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… Achter Titel – Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
- § 201 – Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026