§ 182 StGB – Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- 1.
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- 2.
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
- 1.
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- 2.
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 5 – Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
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… Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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… Fünfter Abschnitt – Verjährung · Erster Titel – Verfolgungsverjährung
- § 78b – Ruhen
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Besonderer Teil · Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b – Führungsaufsicht
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Zweiter Teil – Das Zentralregister · Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers
- § 24 – Entfernung von Eintragungen
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… Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register · 1. – Führungszeugnis
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… 2. – Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 – Umfang der Auskunft
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… Vierter Abschnitt – Tilgung
- § 46 – Länge der Tilgungsfrist
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Fünfter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 – Übergangsvorschriften
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Zweiter Titel – Planung des Vollzuges
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Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Achter Titel – Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
- § 199 – Übergangsfassungen
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JGGJugendgerichtsgesetz
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StPOStrafprozeßordnung
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 5 – Unterbringung und Verteilung
- § 44 – Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 – Ausweisungsinteresse
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a – Eignung des Verfahrensbeistands
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PassGPassgesetz
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Erster Abschnitt – Passvorschriften
- § 7 – Passversagung
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Zehntes Kapitel – Vertragsrecht
- § 75 – Allgemeine Grundsätze
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Erster Abschnitt – Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) · Kapitel 8 – Vertragsrecht
- § 124 – Geeignete Leistungserbringer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026