§ 267 StGB – Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- 1.
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
- 2.
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- 3.
- durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
- 4.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 72 – Beteiligungserfordernisse
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 6 – Erbunwürdigkeit
- § 2339 – Gründe für Erbunwürdigkeit
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GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
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4. Abschnitt – Bundesamt für Logistik und Mobilität
- § 12 – Befugnisse
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ProdSGProduktsicherheitsgesetz
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Abschnitt 3 – Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
- § 11 – Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026