§ 273 StGB – Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
- eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- 2.
- einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StGBStrafgesetzbuch
-
Besonderer Teil · Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
- § 282 – Einziehung
-
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 72 – Beteiligungserfordernisse
-
-
GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
-
4. Abschnitt – Bundesamt für Logistik und Mobilität
- § 12 – Befugnisse
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026