§ 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- 1.
- Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und
- 2.
- Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.
- 1.
- in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, schulische oder hochschulische Berufsausbildung anschließt,
- 2.
- in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und
- 3.
- es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen.
- 1.
- Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht,
- 2.
- Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den Schul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufszulassung erforderlich ist, und
- 3.
- Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die schulische oder hochschulische Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.
(4) Die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) · Kapitel 8 – Vertragsrecht
- § 134 – Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
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… Kapitel 9 – Einkommen und Vermögen
- § 138 – Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Erster Abschnitt – Grundsätze
- § 42b – Mehrbedarfe
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026